PFERDEVERSICHERUNG VERSCHIEDENEN VERSICHERUNGSMODELLE

Die NOP - Ihr zuverlässiger Pferdeversicherungspartner

Seit vielen Jahren kennen und vertrauen Pferdebesitzer der Nordostschweizerische Pferdeversicherungs-Genossenschaft NOP.

Wir bieten verschiedene Versicherungsmodelle für Pferde, Ponies, und Esel an, die in der Basisreiterei (Regionaler Concourssport), der Freizeitreiterei sowie in der Zucht Verwendung finden.

Versicherungsbedingungen (PDF)

Todesfall Versicherung nach Unfällen, akuten und chronischen Krankheiten Unsere Leistungen im Schadenfall
  • Teilentschädigung bei Minderwert gemäss Versicherungsbedingungen.
  • 90% des Versicherungswertes, 70% bei chronischen Erkrankungen während den ersten 3 Versicherungsjahren und 80% ab dem 4. Versicherungsjahr.
  • Ein allfälliger Fleischerlös geht zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
  • Wir beteiligen uns an allfälligen Entsorgungskosten bis maximal CHF 250.-
 
Versicherungswert in Schweizer Franken Prämiensatz in Prozenten des Versicherungswertes pro Jahr
4000-6000    4.00%
7000   4.75%
8000   5.50%
9000   6.25%
10000   6.75%
11000   6.75%
12000   6.75%
13000   6.75%
14000   6.75%
15000   7%
16000   8%
Höherer Versicherungswert   9%
Die Verwaltungskommission kann eine Versicherungssumme bis CHF 30000.- bewilligen.
 
Beachten Sie unsere Prämienrabatte
  • ab Versicherungsbeginn 10%
  • ab dem 4. Jahr 20%
  • ab dem 5. Jahr 30%
  • ab dem 6. Jahr 40%
An die Aufnahmeuntersuchung bezahlt die NOP zusätzlich den Betrag von CHF 350.-
 
Unser Prämienrechner rechnet ihnen sofort und unkompliziert den genauen Rechnungsbetrag aus.
Spitalkosten Zusatzversicherung Die Spitalkostenversicherung ist eine Zusatzversicherung für die bei der NOP versicherten Pferde oder Fohlen ab dem 1. Lebensmonat mit einer Versicherungssumme ab CHF 8000.-

Unser Angebot

  • Variante 1: Jahresprämie CHF 100.-
  • Versicherungssumme CHF 3000.- pro Schadenereignis und Versicherungsjahr.
  • Variante 2: Jahresprämie CHF 200.-
  • Versicherungssumme CHF 5000.- pro Schadenereignis und Versicherungsjahr.
  • Variante 3: Jahresprämie CHF 600.--
  • Versicherungssumme CHF 8000.-- pro Schadenereignis und Versicherungsjahr.

Bei der Variante 3 gilt zudem für chronische Krankheiten eine Karenzfrist (Wartezeit) von 6 Monaten. (Bei einer Erhöhung der bisherigen Versicherungssumme gilt die Karenzfrist nur für den übersteigenden Teil) Im 21. Lebenjahr erlischt die Variante 3, kann aber auf Wunsch des Versicherungsnehmers als Variante 1 oder Variante 2 weitergeführt werden. Es ist immer eine Gesundheits-prüfung notwendig.

Es gilt in jedem Fall ein Selbstbehalt von CHF 500.- der versicherten Behandlungskosten.

Der Versicherungsschutz besteht für Behandlungen und Untersuchungen nach Unfällen und bei akuten Krankheiten, die einen Spitalaufenthalt notwendig machen. In Ausnahmefällen kann ein Erstuntersuch und eine Erstbehandlung auch bei chronischen Krankheiten durch die Kommission bewilligt werden.

Anmeldung: Der behandelnde Tierarzt muss vorgängig einen Krankenbericht an die Geschäftsstelle einreichen. Unser Kommissionstierarzt entscheidet zusammen mit dem behandelnden Tierarzt ob das Pferd ins Tierspital eingeliefert werden kann und somit Versicherungsschutz geniesst.

Bei absoluten Notfällen kann der behandelnde Tierarzt das Pferd direkt ins Spital überweisen.
Die Meldung mit Krankenbericht des behandelnden Tierarztes muss innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.

Nicht versichert sind:

  • unkorrekte, keine oder verspätete Anmeldung
  • Nachkontrollen und deren Folgebehandlung des gleichen Falles
  • wenn kein Spitalaufenthalt notwendig war
  • Transport- und Pensionskosten
Fohlen Versicherung Bei versicherten tragenden Stuten ist das Fohlen ab dem 6. Trächtigkeitsmonat bis einen Monat nach Geburt ohne Zusatzprämie mit CHF 1500 versichert. Ist die Stute Spitalkosten versichert, wird derselbe Betrag in akuten Fällen an Spitalkosten für das Fohlen im 1. Lebensmonat entschädigt. Nach dem ersten Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr kann die Todesfallversicherung nach Unfällen, akuten und chronischen Erkrankungen abgeschlossen werden. Eine Anpassung der Versicherungssumme bis CHF 2000 höher pro Versicherungsjahr ohne Untersuchung ist möglich.

Prämienvergünstigungen

  • Fohlenrabatt: 20% Plus Prämienrabatt 10% = 30% Prämienvergünstigung
  • Unsere Leistungen bei der Aufnahme in die Versicherung: An die Aufnahmeuntersuchungskosten bezahlt die NOP maximal CHF 350

Unsere Leistungen im Schadenfall

  • Teilentschädigung bei Minderwert gemäss Versicherungsbedingungen.
  • 90% des Versicherungswertes, 70% bei chronischen Erkrankungen während den ersten 3 Versicherungsjahren und 80% ab dem 4. Versicherungsjahr.
  • Ein allfälliger Fleischerlös geht zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
  • Wir beteiligen uns an allfälligen Entsorgungskosten bis maximal CHF 250.-
Die Statuten der NOP

STATUTEN DER NOP

  

 Nordostschweizerische Pferdeversicherung 

 Genossenschaft 

 gegründet 1871 

 

I. Firma, Sitz und Zweck 

 

§ 1 

 Unter der Bezeichnung Nordostschweizerische Pferdeversicherung (im Folgenden NOP 

genannt) besteht eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 828 ff des Schweizerischen 
Obligationenrechts (OR). Die Gründung der NOP erfolgte 1871. 

 Sitz der Genossenschaft ist der Wohnort des Präsidenten. Die NOP ist im Handelsregister eingetragen. 

 

§ 2 

 Zweck der NOP ist das Abdecken von Schäden, die einem Mitglied an versicherten Pferden entstehen. 

 Die langjährige Erfahrung ermöglicht der NOP, zeitgemässe Versicherungen anzubieten. Die 

NOP pflegt den Grundsatz der Solidarität und eine traditionelle Kulanz der Schadenserledigung. 

Dies macht das Versichern eines Pferdes sinnvoll.  

 

§ 3 

 Grundsätze: 

 Das Versicherungsgeschäft der NOP ist ein Non-Profit-Unternehmen. 

Die Kantone Schaffhausen, Thurgau und Zürich sind das traditionelle Einzugsgebiet der NOP. 

Dieses erlaubt den gewünschten persönlichen Kontakt zwischen der NOP und den Versicherungsnehmern. 

 Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei der NOP ist das Befolgen des eidgenössischen 

Tierschutzgesetzes und der Richtlinien des Bundesamts für Veterinärwesen BVet für die Haltung von Pferden. 

Die NOP kann Projekte und Anlässe zum Nutzen der Pferde unterstützen oder selbst durchführen. 

 

   

II. Mitgliedschaft 

 

§ 4 

 Beginn der Mitgliedschaft: 

Durch den Versicherungsabschluss für ein Pferd wird der Versicherungsnehmer Mitglied der NOP. 

Er anerkennt die Statuten und die Versicherungsbedingungen. Diese werden ihm mit der ersten Police übergeben. 

An der Generalversammlung erhält der Versicherungsnehmer eine Stimme. 

Der Eintritt in die NOP ist jederzeit möglich. 

 

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft: 

Das Versicherungsverhältnis kann von beiden Parteien mindestens einen Monat vor Ende des 

Geschäftsjahrs beendet werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

Wenn kein Pferd mehr versichert ist, erlischt die Mitgliedschaft ohne Kündigung.  

Das Vorgehen bei Handänderungen, sowie nach Tod des Versicherungsnehmers, wird 

detailliert in den Versicherungsbedingungen geregelt.  

 

 § 6 

Ausscheidende Mitglieder können keine finanziellen Ansprüche geltend machen. Dies bezieht sich nicht auf unerledigte Schadenfälle. 

 

III. Organisation der NOP 

 

§ 7 

 

Organe der NOP sind: 

- die Generalversammlung 

- die Verwaltungskommission 

- gegebenenfalls die Revisionsstelle 

 

 Die Generalversammlung: 

 

§ 8 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 4. Monat nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. 

Die Einladung hat 20 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen. Ihr liegen bei: die 

Traktanden, die Jahresrechnung, der Bericht des Präsidenten. Anträge von Mitgliedern 

werden traktandiert und an der Generalversammlung behandelt, wenn sie schriftlich bis 
spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung an die Geschäftsstelle eingereicht werden. 

 

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt: 

 a)  auf Einladung der Verwaltungskommission oder 

 b)  wenn mindestens 10% aller Mitglieder oder die Rechnungsrevisoren dies verlangen. 

 Auch die Einladung für ausserordentliche Generalversammlungen hat unter Mitteilung der 

Traktanden 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 

 

  

§ 9 

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten der NOP geleitet. Das Protokoll führt der Geschäftsführer. 

 

 

 § 10 

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt an der Generalversammlung über eine 

Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied der NOP oder 
durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Die Übernahme von 
mehr als einer Vertretung ist nicht gestattet. 

In der Generalversammlung entscheidet über die Geschäfte laut § 11, lit. a-h, die absolute 

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Geschäfte § 11 i und k bedarf es einer 
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

 § 11 

Die Generalversammlung entscheidet über folgende Geschäfte: 

a)  Wahl der Verwaltungskommission 

b)  Wahl des Präsidenten der Verwaltungskommission, der auch Präsident der NOP ist 

c)  Wahl der Revisionsstelle (Revisoren) 

d)  Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung der Verwaltungskommission 

e)  Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten 

f)   Verwendung des Reingewinns 

g)  von der Verwaltungskommission vorgelegte Anträge 

h)  Behandlung von Mitgliederanträgen (§ 8) 

i)   Änderungen der Statuten 

k)  Beschlussfassung über das Vorgehen bei einem Antrag auf Fusion oder Auflösung der NOP 

 

Die Verwaltungskommission: 

§ 12 

Die Besorgung der Geschäfte der NOP erfolgt durch die Verwaltungskommission. Sie verteilt 

die verschiedenen Aufgaben an ihre Mitglieder. 

Die Verwaltungskommission besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern (davon 2 Tierärzte). Sie wird auf 

die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Die Verwaltungskommission vertritt die NOP nach aussen. Für Abstimmungen innerhalb der 

Kommission gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. 

 

§ 13 

Der Präsident leitet die Verwaltungskommission und ist verantwortlich für die Ausführung 

der Beschlüsse der Generalversammlung.  

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und kann ihn in allen Rechten und Pflichten 

vertreten.  

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der NOP. Er ist verantwortlich für das Er- 

stellen der Policen, das Rechnungswesen und die Buchhaltung. In der Generalversammlung 

und in den Verwaltungskommissionssitzungen führt er das Protokoll. Er ist Ansprechpartner 
für die Versicherungsnehmer. 

Die Tierärzte, der leitende oder stellvertretende, entscheiden als Experten über Aufnahme 

und Abschatzung der Pferde sowie die Entschädigung der Versicherungsnehmer im Schadensfall. 

Der Vermögensverwalter verwaltet zusammen mit dem Geschäftsführer das Vermögen mit 

Informationspflicht an die Verwaltungskommission.  

Die Beisitzer: zwei bis drei weitere Mitglieder vervollständigen die Verwaltungskommission. 

Ihre Aufgaben sind Mitgliederbetreuung, Sponsoring, Marketing und Kommunikation.  

 

§ 14 

Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Klar abgegrenzte Kompetenzen und 

Verantwortung sowie eine transparente Aufgabenerledigung sind zentrale Verpflichtungen.  

Zu diesem Zweck wird ein Organigramm erstellt, das die Verwaltungstätigkeit strukturiert 

und die Stellvertretungen sowie Unterschriftsberechtigungen regelt. 

Die Entschädigungen werden von der Verwaltungskommission in eigener Kompetenz jährlich 

festgelegt. Es werden Pauschalentschädigungen, Sitzungsgelder und Entschädigungen für im 

Auftrag erledigte Zusatzleistungen entrichtet.  

 

 

§ 15 

Das Verwaltungsreglement wird von der Verwaltungskommission erstellt und kann 

jederzeit ergänzt werden. 

 

Die Ergänzungen müssen in Protokollauszügen der Verwaltungskommission festgehalten 
werden und der Generalversammlung mitgeteilt werden. 

 

§ 16 

Die Versicherungsbedingungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt und 

jährlich überarbeitet. Sie bilden zusammen mit dem Versicherungsantrag, dem tierärztlichen 

Zeugnis und der Police die Grundlage für den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsbe- 
dingungen sind jährlich den Policen beizulegen.  

 

 

 § 17 

Die Verwaltungskommission ist berechtigt, die Versicherungsaufnahme von einzelnen 

Pferden oder ganzen Pferdebeständen unter Angabe der Gründe abzulehnen. 

 

 

§ 18 

Rechtsmittel: 

Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann jedes Mitglied innerhalb von  

20 Tagen beim Präsidenten der NOP zuhanden der Generalversammlung schriftlich und 
begründet Einsprache erheben. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.  

 

§ 19 

Die Revisionsstelle: 

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.  

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn: 

1. die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind; 

2. die Zustimmung sämtlicher Genossenschafter vorliegt; und 

3. die Genossenschaft nicht mehr als 10 (zehn) Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 

 

Haben die Genossenschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht 
auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage 

vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung 
muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse 

nach §11 d) u. f) [über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des 
Bilanzgewinns] erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. 

Die Generalversammlung kann freiwillig eine oder mehrere Personen für die Übernahme von 

Prüfungshandlungen beauftragen. Deren Pflichten und Befugnisse liegen ausserhalb der 

gesetzlichen Bestimmungen zur Revision (OR 727 ff) und sind in dem von der 
Generalversammlung verabschiedeten Reglement beschrieben. Sie werden jeweils für eine 

Dauer von 4 Jahren beauftragt mit der Möglichkeit der Wiederbeauftragung. 

Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Genossenschafter sein. Sie dürfen nicht der Verwal- 

tungskommission angehören. Zu deren Sitzungen können sie jedoch beigezogen werden. 

 

 IV. Vermögensrechtliche Bestimmungen  

 

§ 20 

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Geschäftsvermögen. 

 

 § 21 

Es ist jährlich eine Jahresrechnung zu erstellen und auf Ende des Geschäftsjahrs abzuschliessen. 

Die Dauer des Geschäftsjahrs ist im Verwaltungsreglement und den Versicherungsbedingungen festgelegt. 

 

 

§ 22 

Für die Deckung ausserordentlicher Verluste besteht ein Reservefonds. Zu dessen Äufnung 

müssen mindestens 5% des jeweiligen Reingewinns reserviert werden. 

Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Reservefonds den Betrag von Fr.450'000.00 überschritten hat. 

Die Zinsen des Reservefonds fallen in die Betriebsrechnung. 

 

 

V. Auflösung der NOP 

 

§ 23 

Bei Antrag auf Auflösung oder Fusion der NOP beschliesst die Generalversammlung das 

weitere Vorgehen. Sie wählt zunächst eine Kommission, die einen Vorschlag bezüglich der 
Auflösung oder Fusion zu erarbeiten hat. Dieser wird den Mitgliedern dann mit der Einladung 

zu einer ausserordentlichen Generalversammlung schriftlich unterbreitet.  

 

  

VI. Schlussbestimmungen 

 

§ 24 

Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich. Organ für die im Gesetz vorge- 

sehenen Publikationen ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. 

 

 

§ 25 

Gerichtsstand für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten ist der Wohnort des Präsidenten. 

 

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung der NOP  vom 3. November 2006 in Humlikon genehmigt und ersetzen diejenigenvom  2. September 1978. 

Mit Änderung betr. Revisionsstelle per GV 26.09.2008 

 

Der Präsident:  Rodolfo Kappeler 

 

Der Geschäftsführer: Fredi Oertli 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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